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Stefan Steuper


Rechtsberatung Büro Remscheid

Schwerbehindertenpolitik

 

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Präsentismus ist im Homeoffice weit verbreitet

 

Viele Beschäftigte arbeiten, obwohl sie krank sind. Dieser so genannte »Präsentismus« ist vor allem im Homeoffice weit verbreitet. So das Ergebnis einer Studie der Techniker Krankenkasse (TK) von 2022. Woran liegt das? Die fünf Top-Gründe für Präsentismus und was Betriebsräte dagegen tun können, haben wir Euch zusammengestellt.

 

Etwa ein Viertel der Beschäftigten arbeitet häufig oder sehr häufig trotz Krankheit die volle Schicht beziehungsweise den vollen Arbeitstag. Über die Hälfte zeigt zumindest manchmal Präsentismusverhalten. Ermöglicht wird dies u. a. durch die Einnahme von Medikamenten. So das Ergebnis einer Studie der Techniker Krankenkasse (TK) von 2022. Besonders auffällig: Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, sind häufiger betroffen als Arbeitende im Betrieb. Einer der wichtigsten Gründe dafür ist ein erhöhtes Schuldgefühl bei den Betroffenen.

 

Präsentismus ist im Homeoffice weit verbreitet (bund-verlag.de)


BEM bei Long Covid- oder Post Covid-Erkrankungen

 

Viele Beschäftigte leiden noch Wochen nach einer Erkrankung mit Covid-19 unter gesundheitlichen Problemen.

 

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gesetzlich vorgeschrieben. Welche BEM-Maßnahmen den Betroffenen hier helfen können, zeigt ein Ausschnitt aus der Neuauflage unseres Ratgebers zum BEM.

 

BEM bei Long Covid- oder Post Covid-Erkrankungen (bund-verlag.de)






Hürdenlauf zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wurde. Wird ein GdB von mindestens 30 zuerkannt, kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Der Weg dahin ist aber steinig. Experte Rainer Ritter erklärt in »Gute Arbeit« 2/2022, was die Gleichstellung bringt, worum und wie das genau geht.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 ist man nicht schwerbehindert, kann aber beruflich schon deutlich gehandicapt sein. Um dennoch auf Schutzregelungen für schwerbehinderte Beschäftigte, wie den besonderen Kündigungsschutz, bauen zu können, muss ein Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden.

Doch Gleichstellungsanträge werden oft abgelehnt. Teils liege das an der Arbeitsweise und Ausstattung der Agenturen für Arbeit, teils an schlampigen Anträgen der behinderten Menschen. Was die Interessenvertretungen und Gewerkschaftssekretäre in Beratungsgesprächen mit Betroffenen erörtern und wissen sollten, erläutert der umfassende Beitrag von Rainer Ritter.

Was ist Gleichstellung im Behindertenrecht?

Das Verfahren zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelt: Behinderte Menschen können auf Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der GdB weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt und sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Mit der Gleichstellung erhalten Arbeitnehmer:innen grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für sie folgende Nachteilsausgleiche:

  • der besondere Kündigungsschutz
  • die bedarfsorientierte Betreuung durch spezifische Fachdienste
  • auf Verlangen des behinderten Menschen die Befreiung von angeordneter Mehrarbeit

Hinzu kommen Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber wie z.B.

  • Lohnkostenzuschüsse bei erheblicher behinderungsbedingter Minderleistung
  • und die Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen.

Voraussetzungen für die Gleichstellung

Ziel der Gleichstellung ist es, einen aus behinderungsbedingten Gründen gefährdeten Arbeitsplatz zu erhalten und zu sichern. Als Begründung für die Gleichstellung kann daher z.B. angeführt werden, dass aufgrund der Behinderung

  • häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen
  • die körperliche und geistige Belastbarkeit bei der Arbeit behinderungsbedingt geringer ist
  • die Mobilität aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt ist (etwa geringe Reisemöglichkeiten aufgrund von Medikamenten/Behandlungen etc.).

Der Hintergrund wird anhand der genannten Punkte klar: Ein behinderter Mensch kann aufgrund der Auswirkungen seiner anerkannten Behinderung nicht mehr oder deutlich weniger konkurrenzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein als nichtbehinderte Beschäftigte.

Grundsätzlich gilt: 

Beim Antrag, sowie später bei der Begründung durch die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Anhörung durch die Arbeitsagentur, ist strikt darauf zu achten: Es müssen individuelle, behinderungsbedingte Probleme in Bezug auf die berufliche Tätigkeit benannt werden, die ein Arbeitsverhältnis akut und konkret gefährden:

  • Die vom Arbeitgeber erwartete (vertraglich vereinbarte) Arbeitsleistung ist nicht mehr möglich, es kommt zu langen Arbeitsunfähigkeitszeiten
  • die weitere Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit kann die anerkannte Behinderung verschlimmern, ist also ein hohes persönliches Risiko
  • die Fortführung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist nur noch mit Schmerzmitteln möglich
  • behinderungsbedingt kommt es neben längeren Fehlzeiten zu Unpünktlichkeit, zu Konzentrationsschwäche und Ermüdung.

 

Das sind Auszüge aus dem Beitrag in »Gute Arbeit«, der umfangreiche Tipps und Checklisten für den Gleichstellungsantrag sowie eine Rechtsprechungsübersicht bietet