DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN
Betriebsratswahlen: Das sollte man wissen
Betriebsratswahlen: In Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können Belegschaften jederzeit einen wählen. In unserem FAQ beantworten wir Fragen, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, welche Fristen eingehalten werden müssen, und was bei den Wahlen allgemein zu beachten ist.
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Die Betriebsratssitzung findet grundsätzlich als persönliche Zusammenkunft aller Betriebsratsmitglieder während der Arbeitszeit statt (Präsenztermin, § 30 Abs. 1 BetrVG). Nur so ist sichergestellt, dass ein persönlicher und spontaner Austausch unter den Mitgliedern gelingt. Mimik und Gestik, Zwischenrufe oder Pausengespräche tragen zum Meinungsbildungsprozess bei.
Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gibt es die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Dafür sind jedoch nach § 30 Abs. 2 BetrVG strenge Vorgaben einzuhalten, damit die dort gefassten Beschlüsse rechtmäßig sind. Diese sind:
Es gehört zu den Pflichten eines jeden Betriebsratsmitglieds, vorbereitet und für die gesamte Dauer an den Sitzungen teilzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass alle Meinungen und Aspekte in die Meinungsbildung und Entscheidungen des Gremiums einfließen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gremienmitglieder und eingeladene Ersatzmitglieder zur Teilnahme an der Sitzung bezahlt von der beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Leiharbeitnehmer haben nicht nur eine, sondern zwei Arbeitgeberinnen: die Zeitarbeitsfirma, mit der sie ihren Arbeitsvertrag haben – und der Einsatzbetrieb, in dem sie arbeiten.
An wen nun wenden, wenn es etwas zu regeln gibt? Alle Fragen zum Arbeits- und Tarifvertrag bereden Leiharbeitnehmerinnen mit ihrem Verleiher. Doch den bekommen sie nicht immer zu greifen. Und alles, was mit dem direkten Arbeitsplatz zu tun hat, besprechen sie mit ihrem Einsatzbetrieb. Und der verweist nicht selten auf ihren Verleiher. In solchen Fällen hilft der Betriebsrat.
Meist gibt es einen im Einsatzbetrieb, der auch für die Leiharbeiter eine kompetente Ansprechpartnerin ist. In den Zeitarbeitsfirmen, also in Verleihbetrieben, sind seltener Arbeitnehmervertreter anzutreffen. Nicht zuletzt, weil viele Beschäftigte sich untereinander gar nicht kennen. Zwar ist die Organisation einer Betriebsratswahl in Zeitarbeitsfirmen nicht einfach, aber auch nicht unmöglich. Wir unterstützen Leihbeschäftigte, wenn sie in ihrem Verleihbetrieb einen Betriebsrat gründen wollen. Deshalb empfehlen wir: Aus der speziellen Arbeitssituation als Leiharbeitskraft das Beste herausholen, Mitbestimmungsrechte nutzen und mit Leiharbeitskollegen einen Betriebsrat gründen.
Ob Arbeitsschutz, Arbeitszeitbeginn oder einfach nur Kantinennutzung: Im Einsatzbetrieb ist der Betriebsrat die erste Anlaufstelle. Er berät und bestimmt mit:
Außerdem achtet der Betriebsrat darauf, dass die Arbeitgeberin Tarifverträge, Vereinbarungen und Gesetze einhält. Das gilt auch für die Branchenzuschläge und Betriebsvereinbarungen zur besseren
Bezahlung von Leiharbeitnehmern.
Im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeiter nicht nur an Betriebsversammlungen teilnehmen, sondern auch den Betriebsrat mitwählen – und zwar, wenn sie bereits drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Und sie zählen bei der Größe des Betriebsrats mit. Leiharbeitsbeschäftigte sind daher mit ausschlaggebend, wie durchsetzungsfähig der Betriebsrat ist.
Wir und die anderen DGB-Gewerkschaften handeln faire und starke Tarifverträge für Stammbelegschaften und Leiharbeitskräfte aus. In der Metall- und Elektroindustrie haben wir zum Beispiel ab der sechsten Einsatzwoche Branchenzuschläge auf den normalen Zeitarbeitstarif durchgesetzt, die schrittweise von 15 Prozent bis zu 65 Prozent ansteigen. Und nach spätestens 24 Monaten Einsatzzeit muss der Betrieb den Leiharbeitnehmerinnen ein festes Arbeitsverhältnis anbieten. Wir wachen weiterhin darüber, dass Leiharbeit nicht zum Lohndumping missbraucht werden kann.
Viele Leiharbeitskräfte arbeiten in unsicheren Jobs und scheuen deshalb oft davor zurück, sich für oder in einem Betriebsrat zu engagieren. Doch dafür gibt es keinen Grund: Betriebsräte sind demokratisch gewählt – sie haben uns und das Betriebsverfassungsgesetz im Rücken: Auch Betriebsratsmitglieder im Verleihbetrieb genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab der Kandidatur bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Gremium. Und wenn es sein muss, leisten wir Rechtsschutz für unsere Mitglieder.
Ein Betriebsrat ist so stark, wie die Beschäftigten ihn machen. Das haben auch Leiharbeitnehmerinnen in der Hand. Ab drei Monaten Einsatz im Betrieb seid Ihr wahlberechtigt. Wählt auch Ihr mit bei der Betriebsratswahl.
Ein Fahrradkurier wehrte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin. Im Betrieb der Arbeitgeberin fand Ende November 2021 eine Betriebsratswahl statt. Zuvor war ein Wahlvorstand gewählt worden, darunter auch der Kurierfahrer als Ersatzmitglied.
Am 1.10.2021 beteiligte sich der Kurierfahrer an einer von der Arbeitgeberin als illegaler Streik beurteilten Aktion und erschien am Abend desselben Tages nicht zu seiner Arbeit. Am 8.10.2021 fand eine Wahlvorstandssitzung statt. An dieser nahm der Kurierfahrer als Ersatzmitglied teil.
Die fristlose (mündliche) Kündigung der Arbeitgeberin erreichte den Kurierfahrer am Nachmittag des gleichen Tages.
Der Fahrradkurier verlangte daraufhin seine vorläufige Weiterbeschäftigung und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG, da er zum Zeitpunkt der Kündigung sowohl Wahlbewerber als auch nachgerücktes Mitglied des Wahlvorstands gewesen war.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die außerordentliche Kündigung sei offensichtlich unwirksam. Der Fahrradkurier hatte glaubhaft dargelegt, dass er am 8.10.2021 nachgerücktes Wahlvorstandsmitglied war und an der Versammlung teilgenommen hatte, sodass in diesem Zeitraum der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG bestanden hatte. Die Kündigungserklärung der Arbeitgeberin erfolgte erst am 8.10.2021 und somit im Zeitraum des Sonderkündigungsschutzes. Die nach § 103 Abs. 2a BetrVG erforderliche Zustimmung war nicht gerichtlich ersetzt worden.
Ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung drohte der Anspruch des Kurierfahrers auf Beschäftigung mit jedem Tag endgültig unterzugehen. Es bestand daher ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse des Kurierfahrers, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser als Betriebsratsmitglied gewählt worden war. Für die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist eine regelmäßige Präsenz im Betrieb nachvollziehbar und vorrangig vor der nur gelegentlichen Anwesenheit im Betrieb zur Erledigung der Betriebsratsarbeit. Das Beschäftigungsinteresse des Kurierfahrers bei der Arbeitgeberin wurde daher durch seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied verstärkt. Ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes war nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG gilt für Ersatzmitglieder, solange sie ein verhindertes ordentliches oder vorrangig nachgerücktes Mitglied vertreten. Die außerordentliche Kündigung bedarf sodann der Zustimmung des Betriebsrats. Besteht kein Betriebsrat, muss die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 103 Abs. 2a BetrVG gerichtlich ersetzt werden. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.
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